
Inkraftsetzung Gewässerraumlinienpläne Bodensee - Abschnitt 2 bis 5 und Bäche komplett - Fliessgewässer
Bis Ende 2026 müssen die Gemeinden den grundeigentümerverbindlichen Gewässerraum festlegen und in diesem Zusammenhang Baulinien, welche sich innerhalb des Gewässerraumes befinden, aufheben. Die vom Gemeinderat beschlossenen und öffentlich aufgelegten Pläne wurden dem Kanton zur Bewilligung eingereicht. Gegen die Gewässerraumlinienpläne «Bodensee» gingen beim DBU Rekurse ein, weshalb die Gewässerraumlinienpläne «Fliessgewässer» und «Bodensee» seitens Kantons getrennt behandelt werden. Die vom Gemeinderat am 19.04.2023 beschlossenen Gewässerraumlinienpläne zu diversen Fliessgewässern und die dazugehörenden Übersichtspläne wurden genehmigt.
Der Gemeinderat setzt folgende Gewässerraumlinienpläne per 01.08.2024 in Kraft:
- Gewässerraumlinienplan Töbelibach Abschnitt 4
- Gewässerraumlinienplan Töbelibach Abschnitt 9, Mostibächli Abschnitt 2, Weierwiesbach Abschnitt 2-4
- Gewässerraumlinienplan Mostibächli Abschnitt 5
- Gewässerraumlinienplan Forebüelbach Abschnitt 2
- Gewässerraumlinienplan Seebach Abschnitt 1-2
- Gewässerraumlinienplan Seebach Abschnitt 3 und 4
- Gewässerraumlinienplan Oberfeldbach Abschnitt 2 und 3
- Gewässerraumlinienplan Oberfeldbach Abschnitt 4-8, Loobach Abschnitt 1, 04.04.01.02.01, Waldhofbach Abschnitt 1 und 2
- Gewässerraumlinienplan Waldhofbach Abschnitt 5
- Gewässerraumlinienplan Pflägerbach Abschnitt 4
- Gewässerraumlinienplan Loobach Abschnitt 3
- Gewässerraumlinienplan Seebach Abschnitt 5 und 6, Oberfeldbach Abschnitt 1
- Gewässerraumlinienplan Seebach Abschnitt 8 und 9
- Gewässerraumlinienplan Seebach Abschnitt 10
- Übersichtsplan Süd-West
- Übersichtsplan Nord-West
- Übersichtsplan Osten