Erlass einer Planungszone für die WA 2.2-Zonen
Öffentliche Auflage
Erlass einer Planungszone für die WA 2.2-Zonen
Gestützt auf § 32 ff. PBG wird im Zusammenhang mit der Revision der Ortsplanung eine Planungszone zur Sicherstellung planerischer Massnahmen erlassen. Die Planungszone umfasst sämtliche WA 2.2-Zonen im Gemeindegebiet.
Während der Geltungsdauer der Planungszone besteht kein absolutes Bauverbot. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine neue Baute oder Anlage die vorgesehene Planung erschwert oder beeinträchtigt. Nur wenn dies der Fall ist, kann eine Baubewilligung mit Verweis auf das Bestehen einer Planungszone verweigert werden.
Die Planungszone gilt für eine Dauer von bis zu zwei Jahren und kann aus triftigen Gründen um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Nach Abschluss der Ortsplanungsrevision wird sie vom Gemeinderat wieder aufgehoben. Sind bei Ablauf der Fristen die Planung betreffende Rechtsmittel hängig, verlängert sich die Geltungsdauer der Planungszone bis zur rechtskräftigen Erledigung.
Die Planungszone wird mit der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt wirksam.
Auflagefrist: Freitag, 9. Januar 2026 bis Mittwoch, 28. Januar 2026
Auflageort: Bauverwaltung Münsterlingen, Klosterstrasse 4, 8596 Münsterlingen (während der Schalteröffnungszeiten) oder jederzeit auf der Website www.muensterlingen.ch
Rechtsmittel:
Während der Auflagefrist kann Einsprache erheben, wer durch die Planungszone berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat (§§ 29 bis 31 PBG). Einsprachen sind schriftlich und begründet an den Gemeinderat Münsterlingen, Klosterstrasse 4, 8596 Münsterlingen zu richten.